Das Entgelt (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Deutschland bemißt sich nach dem „Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte“, dem sogenannten „Rechtsanwaltsvergütungsgesetz“ oder abgekürzt „RVG“ vom 05.05.2004.
Das Gesetz erlaubt, eine schriftliche Vereinbarung über die Vergütung zu schließen.
Ab 01.07.2006 soll der Rechtsanwalt für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit im RVG keine Gebühren bestimmt sind (§ 34 Abs. 1 Satz 1 RVG).
Die Vereinbarung eines reinen Erfolgshonorares und die Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren in gerichtlichen Verfahren sind verboten. |