Eine Rechtsschutzversicherung gibt dem Versicherungsnehmer nach Maßgabe der versicherten Risiken und der Versicherungsbedingungen einen Kostenerstattungsanspruch gegen seine Versicherungsgesellschaft.

Der Rechtsanwalt, der beauftragt wird, erwirbt keinen eigenen Vergütungsanspruch gegen die Rechtsschutzversicherung.

Es ist deshalb die originäre Aufgabe des Mandanten selbst, seine Rechtsschutzversicherung, ggf. über seinen Versicherungsvertreter, zu informieren, daß er für einen bestimmten Fall seine Rechtsschutzversicherung in Anspruch nimmt.

Hängt die eigene Entscheidung des Mandanten, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, davon ab, ob seine Rechtsschutzversicherung zahlt, muß er erst die schriftliche Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung eingeholt haben, bevor er einen Anwalt aufsucht.