Wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten einer Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozeßkostenhife, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Ein Rechtssuchender, der für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens oder im obligatorischen Schlichtungsverfahren nach dem Bayerischen Schlichtungsgesetz Hilfe durch rechtskundige Beratung und, soweit notwendig, in Form einer Vertretung bedarf, erhält auf Antrag Beratungshilfe, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen gegeben sind und die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist.

Zuständig für die Bewilligung sind die Gerichte und Rechtsberatungsstellen, die auch die amtlichen Antragsformulare bereithalten.

Wir verweisen auf die Webseiten:

www.stmas.bayern.de/sebl/sf_p070.htm
www.bmj.bund.de/media/archive/329.pdf
www.anwaltverein.de/02/05/moos.html
www.justiz.de (Stichwort: Formulare; Broschüren)