Für Beratungs-, Gutachtens- und andere außergerichtliche Tätigkeiten schließen wir bei Mandatsübernahme meist schriftliche Vergütungsvereinbarungen.

Basis sind überwiegend die geleisteten Zeiteinheiten und unsere Auslagen. In geeigneten Fällen bieten wir eine pauschale Honorierung an.

Bleibt es bei einer ersten Beratung, fällt nach dem Gesetz lediglich die sogenannte „Erstberatungsgebühr“ an, die bei Verbrauchern maximal € 190,00 zzgl. Umsatzsteuer in jeweiliger gesetzlicher Höhe beträgt. Diese Gebühr wird auf etwaige Gebühren angerechnet, die wir für eine über die Erstberatung hinausgehende Tätigkeit erhalten. Auslagen werden zusätzlich berechnet.

Tätigkeiten im gerichtlichen Verfahren rechnen wir nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab, soweit nicht auch hier zusätzlich eine schriftliche Vergütungsvereinbarung getroffen wird.

Wir berechnen Vorschüsse auf den zu erwartenden Gesamtanspruch (Honorar und Auslagen) und erstellen über erbrachte Leistungen zeitnah, meist periodisch, Abrechnungen.