Gerichtlich oder von einer Behörde zuerkannte Kostenerstattungsansprüche stehen gesetzlich der Partei zu und nicht dem Rechtsanwalt.
Diese berühren deshalb grundsätzlich den Vergütungsanspruch des Rechtsanwaltes gegen seinen Auftraggeber nicht.
Wir gehen im Regelfall davon aus, daß wir von unserem Mandanten beauftragt sind, auch diese Ansprüche für ihn geltend zu machen und hereingeholte Gelder mit eventuell noch offenen eigenen Honoraransprüchen zu verrechnen und einen Überschuß an ihn abzuführen. |